Qobuz scheint in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten, das Unternehmen hat offenbar schon seit August letzten Jahres nach einem Investor gesucht.
Le Figaro berichtete gestern (hier):
„Cet acteur français d’écoute de musique en ligne et de téléchargement ‚a été placé en redressement judiciaire par le tribunal de commerce de Paris lundi 9 novembre 2015, au terme d’une période d’observation ouverte le 19 août 2014‘, a annoncé son fondateur Yves Riesel dans un communiqué.
‚Aucun plan de sauvegarde n’a été présenté et aucun investisseur n’a marqué concrètement son intérêt pendant la période d’observation, ce qui a rendu le redressement judiciaire inéluctable‘, a expliqué le dirigeant. Aussi, ce dernier a-t-il lancé un appel à d’éventuels repreneurs avant la date limite de dépôt des offres, le 16 novembre, les candidats qui se sont jusqu’à présent manifestés étant ‚peu nombreux‘ et rien ne garantissant à ce stade ‚que l’identité de l’entreprise puisse être préservée‘.“
Das französische Fachwort „redressement judiciaire“ bedeutet „Sanierungsverfahren“ (siehe unten). Und die Frist, die das Gericht setzte, ist sehr kurz: bis zum 16. November 2015 muß ein Investor, muß frisches Kapital gefunden werden, sonst droht tatsächlich die Insolvenz.
Ein kurzer Nachtrag über das französische Insolvenzrecht (Art. 620ff des Code de Commerce).
Insolvenzgrund ist wie in Deutschland primär die Illiquidität („cessation des paiements“), Unmöglichkeit, mit dem verfügbaren Aktivvermögen die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Das Insolvenzverfahren teilt sich in zwei Teile. Der erste Verfahrensteil heißt „redressement judiciaire“: das insolvente Unternehmen wird in der Regel für sechs Monate unter Beobachtung gestellt („période d’observation“). Das Insolvenzgericht bestellt einen Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“), der die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens prüft, und einen Verwalter („administrateur“), der die Geschäftsführung bei der Sanierung unterstützt. Gelingt die Sanierung, können also Illiquidität und Überschuldung beseitigt werden (meist durch Einbringen neuen Kapitals), werden die Gläubiger aus dem Sanierungsgewinn befriedigt. Andernfalls wird das Unternehmen liquidiert, aus dem Liquidationserlös die Gläubiger (teilweise) befriedigt. Wenn im Falle Quboz die Beobachtungszeit bereits über ein Jahr währt (seit dem 19. August 2014), so heißt das, das einerseits in dieser Zeit die Sanierung etwas vorangekommen ist, andererseits aber keine endgültige Lösung mehr zu erwarten sein dürfte. Daher dann auch die sehr kurze Endfrist.
Update vom 19.11.2015:
Laut einem Blogeintrag von Qobuz (hier) vom 16. November 2015 befinde man sich in einem „Übernahmeverfahren“, Käufer sollen sich „präsentieren“ und „manifestieren“. Abgesehen davon, daß die Übersetzung des deutschen Blogeintrags erbärmlich schlecht ist, sagt die Nachricht selbst nichts aus. Man könnte sie gar für irreführend halten, denn es dürfte sich beileibe nicht um den „beauty contest“ potentieller Käufer handeln, die Schlange stehen und unter denen die Geschäftsführung von Qobuz dann einen ihr Genehmen auswählt, sondern höchstens noch um die Frage, ob es überhaupt einen Käufer/Investor gibt und zu welchen Konditionen (sprich Kostenreduktion, sprich Mitarbeiterabbau und Angebotsreduktion) dieser sein Geld zu riskieren bereit ist. Leider gibt es derzeit keine unabhängigen Informationen, beispielsweise von Seiten des Insolvenzgerichts. Verfolgen wir die Angelegenheit aufmerksam weiter.